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   EuGH, 17.10.2013 - C-210/12   

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https://dejure.org/2013,27709
EuGH, 17.10.2013 - C-210/12 (https://dejure.org/2013,27709)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - C-210/12 (https://dejure.org/2013,27709)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - C-210/12 (https://dejure.org/2013,27709)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Notgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof

    Sumitomo Chemical

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Notgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie

  • EU-Kommission

    Sumitomo Chemical

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Notgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Richtlinie 91/414/EWG - Notgenehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Sumitomo Chemical

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 1129
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-210/12
    Nach dem Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International (C-229/09, Slg. 2010, I-11335), sei Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1610/96 dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel nicht entgegenstehe, wenn eine vorläufige Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 erteilt worden sei.

    Zwar ist entschieden worden, dass diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1610/96 nicht in einer Weise auszulegen ist, die darauf hinausliefe, von seiner Anwendung Erzeugnisse auszuschließen, für die eine vorläufige Genehmigung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 erteilt wurde (Urteil Hogan Lovells International, Randnr. 46).

    Diese Auslegung beruht indessen auf dem funktionalen Gleichwertigkeitszusammenhang zwischen den nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 für Übergangsregelungen bestehenden Kriterien und den in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien (Urteil Hogan Lovells International, Randnrn.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ergänzenden Schutzzertifikat die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Patentschutzes angestrebt wird, indem seinem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union eingetreten ist (Urteil Hogan Lovells International, Randnr. 50).

    Zudem muss für das Erzeugnis eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen "gemäß Artikel 4 der Richtlinie [91/414] oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift" erteilt worden sein, und schließlich muss es sich dabei um die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel handeln (Urteil Hogan Lovells International, Randnr. 51).

  • BPatG, 24.06.2014 - 3 Ni 60/06

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wirkstoff Clothianidin (ergänzendes

    Der EuGH hat das Vorabentscheidungsersuchen in vorliegender Sache (C-477/12) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-210/12 ausgesetzt.

    Nach dem Urteil vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache C-210/12, wonach die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG nicht zulässig ist, und Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens in vorliegender Sache haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ihre Anregungen, ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen mit weiteren Fragen an den EuGH zu richten, nicht mehr aufrechterhalten.

    Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-210/12 wie folgt entschieden:.

    Nach der Entscheidung des EuGH (C-210/12) ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 somit dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Pflanzenschutzmittel entgegensteht, für das auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG eine Notgenehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde.

    So verlangt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie von den Mitgliedsstaaten nicht, dass sie vor Erteilung einer solchen Notgenehmigung eine wissenschaftliche Prüfung der Risiken durchführen, und begrenzt die Verwendung dieser Notgenehmigung auf "besondere Umstände", unter denen die Erteilung für eine Dauer von höchstens 120 Tagen "aufgrund einer unvorhersehbaren Gefahr" notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann (vgl. EuGH C-210/12 Rdn. 35, 36).

    Die in vorliegender Sache für das Pflanzenschutzmittel "Poncho Pro" mit dem Wirkstoff Clothianidin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 bzw. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG für einen Zeitraum von 120 Tagen erteilte Zulassung AP 40-54-01 der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft stellt nach dem Urteil C-210/12 des Europäischen Gerichtshofs nicht eine Genehmigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 dar.

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-210/12, das in der Vorlagesache des Bundespatentgerichts 15 W (pat) 24/06 vom 23. Februar 2012 betreffend die Schutzzertifikatsanmeldung 12 2004 000 021.0 ergangen ist, befasst sich mit dem Antrag der S... Co. Ltd. auf Erteilung eines Schutzzertifikats für den Wirkstoff Clothianidin.

    Damit nehmen sowohl das hier streitige Schutzzertifikat der B... als auch das für ein anderes Grundpatent beantragte Schutzzertifikat der S... (vgl. EuGH C 210/12 bzw. BPatG 15 W (pat) 24/06) dieselbe Notgenehmigung in Anspruch und stützen sich beide auf dieselbe vorläufige britische Genehmigung als die erste Genehmigung im europäischen Wirtschaftsraum, was entsprechend der Schutzzertifikatsverordnung möglich ist.

  • BPatG, 18.07.2017 - 14 W (pat) 13/16

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Paclitaxel freisetzender Stent" -

    4.2 Die beiden Entscheidungen Hogan Lovells International (Urteil vom 11.11.10 - C-229/09 = GRUR 2011, 213) und Sumitomo Chemical (Urteil vom 17.10.13 - C-210/12 = GRUR Int. 2013, 1129) betrafen die Auslegung von Art. 3 (1) b PSMVO.

    So wird eine Notgenehmigung nur für Erzeugnisse erteilt, die den Bestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 91/414/EG von vornherein nicht entsprechen und für die gemäß der Richtlinie keine vorherige wissenschaftliche Prüfung der Risiken vorgeschrieben ist (Urteil vom 17.10.13 - C-210/12 = GRUR Int. 2013, 1129, Rdn. 35-36).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-527/17

    Boston Scientific - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Jedenfalls ist den Urteilen vom 11. November 2010, Hogan Lovells International (C-229/09, EU:C:2010:673), und vom 17. Oktober 2013, Sumitomo Chemical (C-210/12, EU:C:2013:665), auf die das vorlegende Gericht verweist, nichts zu entnehmen, um aus einem eventuellen funktionalen Gleichwertigkeitszusammenhang zwischen den Kriterien für die Bewertung eines in Abschnitt 7.4 Abs. 1 des Anhangs I der Richtlinie 93/42 genannten Stoffes und den Kriterien, die in der Richtlinie 2001/83 für die Bewertung von Arzneimitteln vorgesehen sind, die Notwendigkeit abzuleiten, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 469/2009 Stoffe einzubeziehen, die nicht dafür zugelassen wurden, als Arzneimittel in den Verkehr gebracht zu werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21

    Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt -

    Vgl. auch schon Urteil vom 17. Oktober 2013, Sumitomo Chemical (C-210/12, EU:C:2013:665, Rn. 36), zur früher geltenden Regelung.
  • BPatG, 07.12.2016 - 15 W (pat) 22/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Trifloxystrobin" - zum Widerruf eines ergänzenden

    Die Beschwerdeführerin hält ihr Schutzrecht für von Anfang an nichtig, weil gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, BPatGE 53, 318, Urt. v. 17.10.2013 - Rs C-210/12) die Erteilung eines Schutzzertifikates auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG (EGRL), der § 11 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG a.F. entspricht, nicht zulässig gewesen sei, vielmehr dazu eine Zulassung nach Art. 4 EGRL hätte vorliegen müssen.
  • EuGH, 17.01.2014 - C-477/12

    Hogan Lovells International - Streichung

    Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 17. Oktober 2013, Sumitomo Chemical (C-210/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
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